AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BRANDUNG GMBH

§ 1 GELTUNG, MAßGEBLICHE BEDINGUNGEN

(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der brandung GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt) sowie den Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt) und gelten nur, soweit für beide Seiten ein Handelsgeschäft vorliegt oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen darstellt. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende Regelungen in Einzeloder Rahmenverträgen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

(2) Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen - soweit sie nicht zwischen der Agentur und dem Kunden individuell vereinbart sind - gelten nicht.

§ 2 ANGEBOT, ANNAHME UND UMFANG

(1) Die Angebote der Agentur sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Kostenvoranschläge, Budgetplanungen und Konzepte.

(2) Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt erst zustande, wenn die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht oder mit der Leistung begonnen wird. An die Agentur gerichtete Angebote können von dieser innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.

(3) Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen 5 Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.

§ 3 LIEFERUNG, ABNAHME, MÄNGELANZEIGE, KÜNDIGUNG UND ZAHLUNG

(1) Die Agentur wird Terminwünsche des Kunden mit Wohlwollen und größtmöglicher Sorgfalt behandeln. Verzugsbegründend sind jedoch nur solche Terminabsprachen, die durch die Agentur dem Kunden schriftlich und verbindlich bestätigt wurden.

(2) Der Fertigstellungstermin ist für die Agentur nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß § 8 dieser Bedingungen.

(3) Erbringt die Agentur Werkleistungen gilt Folgendes: Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Kunden, ist dieser innerhalb von 10 Werktagen zu einer schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet. Mängel sind, soweit erkennbar, unverzüglich und schriftlich bei der Agentur anzuzeigen. Versäumt der Kunde die frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Leistung in Ansehung dieser Mängel als genehmigt (fiktive Abnahme). Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind, müssen unmittelbar nach Kenntnis schriftlich angezeigt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme aufgrund unerheblicher Mängel zu verweigern. Lässt der Kunde eine durch die Agentur gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen, gilt die Leistung als mangelfrei. Soweit der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt, so gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Werktagen widerspricht und die Mängel schriftlich anzeigt (stillschweigende Abnahme).

(4) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der vereinbarten Leistung zur vorgezogenen Abnahme vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist

(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

(6) Leistungen der Agentur, insbesondere Konzept-, Beratungs- oder Entwicklungsarbeit, erfolgen grundsätzlich gegen Vergütung.

(7) Wurde zwischen Agentur und Kunde, auch für Nebenleistungen und auftragsfremde Leistungen keine Vergütung vereinbart, so hat der Kunde die für diese Leistung üblichen Stundensätze zu zahlen. Im Zweifel gelten die Vergütungssätze der Agentur als üblich. Dies gilt auch, sofern Leistungsänderungen, nach erfolgter (Teil-) Abnahme, durch die Agentur durchgeführt werden.

(8) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

(9) Soweit Leistungen Dritter dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, so kann die Agentur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages verlangen.

(10) Die ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zulässig. Eine Kündigung des Kunden nach § 648 BGB ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung derart geschlossen wurde, dass dem Kunden für den Pauschalpreis ein abrufbares Stundenkontingent zur Verfügung gestellt wurde.

§ 4 ÄNDERUNGSWÜNSCHE, MEHRAUFWENDUNGEN

(1) Als Mehraufwendungen gelten alle Leistungen der Agentur, die auf nachträglichen Änderungsund/oder Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Agentur nach Abnahme gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen. Als Mehraufwand gilt zudem die Anpassung der Leistung an Browser-Versionen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltet, noch nicht verfügbar, oder nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung waren. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn zwar die Abnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen vorliegen, aber noch keine Abnahme durch den Kunden erfolgt ist.

(2) Änderungswünsche des Kunden wird die Agentur berücksichtigen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen sind jedoch grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 Abs. 7 dieser Bedingungen zu vergüten.

(3) Soweit nach Vertragsschluss oder nach der Abnahme von Teilleistungen wesentliche Änderungen auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden sollen, so werden vereinbarte Liefertermine angemessen angepasst.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

(1) Für Mängel an der Leistung haftet die Agentur nur, wenn diese gem. § 3 Abs. 3 dieser Bedingungen schriftlich und fristgerecht mitgeteilt wurden. Die Agentur haftet nicht für unerhebliche Mängel in der Beschaffenheit oder wenn die Brauchbarkeit nur geringfügig beeinträchtigt ist. Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn er selbst oder durch Dritte Veränderungen an der Leistung vorgenommen hat, die eine Zuordnung der Verursachung erschweren. Soweit die Mängel überwiegend auf fehlerhaften Mitwirkungspflichten des Kunden gem. § 8 dieser Bedingungen beruhen, so entfallen Gewährleistungsansprüche ebenso. Dies gilt insbesondere für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Texten, Grafiken, Fotos, Datensätzen oder sonstigen Materialien haben, die von dem Kunden vor der Verwendung durch die Agentur freigegeben wurde.

(2) Die Agentur wird eine mangelhafte Leistung in angemessener Frist nachbessern. Das Nachbesserungsverlangen bedarf der Schriftform. Der Kunde kann nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung die weiteren Mängelrechte geltend machen. Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung hat der Kunde eine letzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung auszusprechen.

(3) Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

(4) Die Agentur übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Darstellungen von Website-Contents, die auf Browser-Versionen beruhen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltet, noch nicht verfügbar oder nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung waren.

(5) Für die Gewährleistung gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche nach 5 Jahren ab ihrer Entstehung.

(6) Im Übrigen verjähren alle Ansprüche des Kunden, unabhängig von deren Rechtsgrund, nach einem Jahr ab der Freigabe der Leistung.

(7) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Verletzung von Körper oder Gesundheit, nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) und soweit zwingende gesetzliche Regelungen eine Haftung vorsehen. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Agentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Agentur gilt.

§ 6 NUTZUNGS- UND BEARBEITUNGSRECHTE, URHEBERRECHT UND QUELLCODE

(1) Die Leistungen der Agentur sind persönliche geistige Schöpfungen. Sämtliche daraus erwachsenden Rechte stehen grundsätzlich und ausschließlich der Agentur zu. Insbesondere werden dem Kunden durch die Agentur keine Verwertungsrechte eingeräumt. Das Recht zur Nutzung einer persönlichen geistigen Schöpfung der Agentur wird erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB).

(2) Bearbeitungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verpflichtung der Agentur zur Überlassung des Quellcodes bedarf ebenfalls einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit eine Verpflichtung der Agentur zur Überlassung des Quellcodes besteht, so wird diese erst mit der Erfüllung sämtlicher fälliger Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB).

(3) An geeigneten Stellen können an der Leistung Hinweise auf die Urheberstellung der Agentur aufgenommen werden. Soweit ein Hinweis auf die Urheberstellung vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, die Hinweise ohne Zustimmung der Agentur zu entfernen.

(4) Soweit dem Kunden Software oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zur Verfügung gestellt wird, überträgt die Agentur dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer der Vertragslaufzeit, oder bis zum Widerruf durch die Agentur. Es gelten im Übrigen die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller. Brandung verschafft dem Kunden daher Rechte nur soweit, wie die Lizenzbestimmungen des Dritten dies zulassen.

§ 7 GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ

(1) Die Parteien behandeln alle Geschäftsbelange der anderen Partei vertraulich, soweit diese weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Verpflichtung besteht schon während der Vertragsverhandlung sowie bei deren Anbahnung.

(2) Die Agentur behält sich an sämtlichen bereitgestellten Unterlagen, wie Entwürfe, Konzepte, Kalkulationen und grafische Darstellungen Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit Zustimmung der Agentur erfolgen.

(3) Verletzt der Kunde diese Pflichten, so schuldet er der Agentur eine Vertragsstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Vertragsstrafe beträgt 10 % der gesamten netto Vergütung, höchstens jedoch € 20.000,00. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird durch Verwirkung der Vertragsstrafe nicht beschränkt.

§ 8 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN (1) Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Leistung verpflichtet. Der Kunde ist insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Pflege der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen verpflichtet. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, die bereitgestellten Materialien, Informationen etc. auf Kollisionsrechte zu überprüfen und ggf. die Rechte von Dritten zu erwerben.

(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf etwaige Fehler zu untersuchen. Insbesondere trifft die Agentur keine Verpflichtung, Texte Korrektur zu lesen. Die Agentur ist darüber hinaus nicht verpflichtet, den Kunden auf Fehler oder andere Mängel der Inhalte hinzuweisen. Erlangt die Agentur positive Kenntnis solcher Fehler, wird sie diese dem Kunden mitteilen.

(3) Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

(4) Sofern die Agentur dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.

§ 9 LEISTUNGEN DER AGENTUR

(1) Die Agentur wird für eine hohe gestalterische Qualität der Leistung Sorge tragen und dabei im Rahmen der Vorgaben des Kunden – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich des Webdesigns, aber auch im Bereich der allgemeinen Gebrauchsgrafik berücksichtigen.

(2) Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Agentur nicht versprochen. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen gewinnen, die zur Zielgruppe des Kunden zählen.

(3) Die Agentur verpflichtet sich zur Programmierung von Software, die sowohl die in den einzelnen vereinbarten Funktionalitäten, als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. Die Agentur wird Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.

(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, geeignete Subunternehmer oder Unterlieferanten beizuziehen.

(5) Soweit die Agentur kostenlose Leistungen anbietet, ist ein Erfüllungsanspruch des Kunden ausgeschlossen.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Auf sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen ergeben, Köln als Gerichts stand vereinbart. Erfüllungsort für Leistungen der Agentur ist ebenfalls Köln

(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.